Die Gremien und Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule |
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Hier finden Sie Informationen zu bestehenden Gremien und den Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit.
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Schulische Gremien Bild: SenBJF |
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Schulkonferenz (SK) (SchulG §75ff) (1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal. (2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden. (3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.
Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter, 2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7, 4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und 5. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an. Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören. |
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Gesamtelternvertretung (GEV) (SchulG §90ff)
(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Gesamtelternvertretung. Eine Gesamtelternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Gesamtelternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen. (2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder 1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 2. vier Mitglieder der Schulkonferenz, 3. zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses, 4. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und 5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden. |
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Gesamtkonferenz der Lehrkräfte (GK) (SchulG §79ff)
(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet. Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet. (2) Die Gesamtkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte 1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz, 2. zwei Mitglieder für den Bezirkslehrerausschuss oder den Lehrerausschuss Berufliche Schulen, 3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und 4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung. Die Gesamtkonferenz tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. An Schulen, an denen nach § 80 Absatz 2 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. (1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz sind 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen, 3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 6 erbringen, sowie 4. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz mit mindestes sechs Wochenstunden selbständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.
(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil 1. die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen, 2. die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen, 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und 5. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern der Jugendhilfe, die gemäß § 5 Absatz 4 in Kooperation mit der Schule Aufgaben der Jugendsozialarbeit wahrnehmen. |
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Fachkonferenzen
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen (SchulG § 80). Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen.
Mitglieder: Neben den gewählten Lehrer_innen können je zwei Elternvertreter_innen mit beratender Stimme in die Fachkonferenzen gewählt werden. |
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Bezirkselternausschuss
In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss (BEA) gebildet (SchulG § 110). Der BEA dient der Wahrnehmung der Interessen der Eltern in Angelegenheiten der Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat. Website des BEA Treptow/Köpenick
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Bezirksschulbeirat (BSB) Je zwölf Vetrtreter_innen aus dem Bezirkselternausschuss, Bezirksschülerausschuss und Bezirkslehrerausschuss bilden den Bezirksschulbeirat. Website des BSB Treptow/Köpenick
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Landeselternausschuss (LEA) Aus jedem Bezirkselternausschuss werden zwei Vertreter_innen gewählt. Sie bilden den Landeselternausschuss. Der LEA soll die Interessen der Eltern wahrnehmen und in den Landesschulbeirat einbringen. Dazu werden entsprechende Fachausschüsse gebildet, z.B. für Grundschulangelegenheiten. Website des LEA
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Landesschulbeirat (LSB) Der Landesschulbeirat ist das höchste Mitwirkungsgremium im Land Berlin. Seine Aufgaben sind im Schulgesetz Berlin im Paragraph 115 festgelegt. Website des LSB
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